ANHANG IV VO (EU) 2023/955

Gemeinsame Indikatoren für vorläufige Etappenziele und Zielvorgaben für die Klima-Sozialpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m, Überwachung der Durchführung der Pläne gemäß Artikel 24 Absatz 1 durch den Mitgliedstaat, Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Fonds gemäß Artikel 24 Absatz 4 durch die Kommission

Maßnahmen und Investitionen können zu mehreren gemeinsamen Indikatoren beitragen. Enthält der Plan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme oder Investition, die zu einigen der Indikatoren beiträgt, so kann ein Mitgliedstaat „nicht anwendbar” angeben.

(1)
Nummer Gemeinsamer Indikator für Unterstützung aus dem Fonds Erläuterung Einheit
Gebäudesektor
Kontextindikatoren
1 Anzahl der benachteiligten Haushalte Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10. Anzahl der Haushalte
2 Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1. Anzahl der Haushalte
Outputindikatoren
3 Anzahl der benachteiligten Haushalte, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor profitiert haben Gemäß Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. Anzahl der Haushalte
4 Anzahl der Gebäude, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird) Der Indikator erfasst die Anzahl der Gebäude — und die entsprechende Geschossfläche —, die auf Grundlage der Unterstützung durch Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Fondsvollständig oder teilweise renoviert werden, wobei der Begriff „Gebäuderenovierung” in Artikel 2 Nummer 13 bestimmt ist. Darüber hinaus wird bei dem Indikator auf der Grundlage ihrer Klasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zwischen Gebäuden unterschieden und insbesondere angegeben, wie viele Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz renoviert wurden. Gebäudeeinheiten
5 Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird) Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr)
6 Anzahl der Gebäude, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind) Gebäudeeinheiten
7 Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind) Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr)
8 Ersetzung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlage durch ein auf erneuerbaren Energiequellen basierendes Gerät und/oder eine auf Grundlage der in dem einschlägigen Rechtsakt festgelegten Klasse des Energieetiketts hocheffiziente Anlage. Diese Maßnahmen erfüllen den EU-Referenzwert für erneuerbare Energien und die indikative Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien (am Endenergieverbrauch), der auf nationaler Ebene im Gebäudesektor gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt wurde. Sowohl Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als auch Strom aus erneuerbaren Energiequellen können zu diesem Referenzwert beitragen. Diese Maßnahmen würden auch zur Erreichung des Ziels für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der einschlägigen Bestimmung der genannten Richtlinie beitragen. Betrifft nur den zusätzlichen Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. Anzahl an Einheiten mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizungsanlagen, die ersetzt wurden (z. B. durch eine Wärmepumpe oder eine solarthermische Anlage)
9 Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien Anzahl und Kapazität der Photovoltaik- und Solarthermiekollektoren oder Photovoltaik-Wärmepaneele ( PVT); Anzahl und Kapazität der Wärmepumpen; Anzahl und Kapazität anderer Technologien für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich Heizkesseln auf Grundlage erneuerbarer Energiequellen. Betrifft nur zusätzliche operative Kapazitäten aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. MW
10 Anzahl an Einheiten
Ergebnisindikatoren
11 Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. %
12 Geschätzte Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor

Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde.

Die Emissionen im Gebäudesektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Gebäudesektor die Emissionsquellen 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006).

kt CO2(e)
13 Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

Die unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 fallenden Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 24 Buchstabe b der genannten Verordnung quantitative Angaben über die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht auf. Die Mitgliedstaaten können die beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) verfügbaren Indikatoren verwenden, die in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut(1) als relevant bestimmt wurden und im Berichtsmuster für integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte aufgeführt sind, und müssen sich nicht darauf beschränken.

Der Indikator erfasst keine Gemeinschaftswohnungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw.

%
14 Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch

Die erzielten Energieeinsparungen werden zu diesem Zweck ausschließlich auf der Grundlage der finanziellen Unterstützung aus dem Fonds berechnet.

Die Mitgliedstaaten berichten über die jährliche Verringerung des End-/Primärenergieverbrauchs, die bei benachteiligten Haushalten, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) durch Unterstützung aus dem Fonds, die den Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie ergänzt, erreicht wurde, einschließlich der Unterstützung durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und einschließlich Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie.

MWh/Jahr
15 kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar)
16 Einsparungen beim jährlichen Endenergieverbrauch

Der Ausgangswert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme.

Energieeinsparungen in einzelnen Gebäuden werden auf der Grundlage der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder anderer Kriterien zur Bestimmung der angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gemäß der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) dokumentiert.

kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar)
17 MWh/Jahr
Straßenverkehrssektor
Kontextindikatoren
18 Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12. Anzahl der Haushalte
19 Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2. Anzahl der Haushalte
Outputindikatoren
20 Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Straßenverkehrssektor profitiert haben Gemäß Artikel 2 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. Anzahl der Haushalte
21 Käufe emissionsfreier Fahrzeuge Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge
22 Käufe emissionsarmer Fahrzeuge Anzahl der emissionsarmen Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. Anzahl emissionsarmer Fahrzeuge
23 Käufe von Fahrrädern und Mikromobilitätsfahrzeugen Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge
24 Zusätzliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Zapfstellen/Ladepunkte)

Anzahl der (neuen oder modernisierten) Zapfstellen und Ladepunkte für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, mit einem zusätzlichen Schwerpunkt auf abgelegenen Gebieten.

Die Bedeutung der Begriffe „alternativer Kraftstoff” , „Ladepunkt” und „Zapfstelle” entspricht den Begriffsbestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Der Indikator ist für i) Ladepunkte und ii) Zapfstellen getrennt zu erfassen und zu melden.

Als Teil von Zapfstellen sind iii) Wasserstofftankstellen getrennt zu melden.

Anzahl der Zapfstellen und Ladepunkte
25 Ermäßigte oder kostenlose Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel

Anzahl der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Der Indikator ist für i) ermäßigte und ii) kostenlose Fahrkarten getrennt zu erfassen und zu melden.

Anzahl der Nutzer
26 Zusätzliche gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen Anzahl der Nutzer von gemeinsam genutzten Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. Anzahl der Nutzer
27 Einheiten
28 Unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur Länge der im Rahmen aus dem Fonds geförderter Projekte neu gebauten oder umfassend modernisierten speziellen Fahrradinfrastruktur. Zur speziellen Fahrradinfrastruktur zählen mit dem Rad befahrbare Flächen, die durch bauliche Mittel (wie etwas Bordsteine und Barrieren) von Straßen für den motorisierten Fahrzeugverkehr oder anderen Teilen derselben Straße getrennt sind, Fahrradstraßen, Fahrradtunnel usw.. Bei Fahrradinfrastruktur mit getrennten Einbahnspuren (z. B. auf jeder Seite einer Straße) wird die Länge als Spurlänge gemessen. Anzahl der km
Ergebnisindikatoren
29 Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. %
30 Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. %
31 Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor

Die Mitgliedstaaten melden die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde.

Die Emissionen im Straßenverkehrssektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Straßenverkehrssektor die Emissionsquelle 1A3b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006).

kt CO2(e)
Kleinstunternehmen (sowohl Gebäude- als auch Straßenverkehrssektor)
Kontextindikatoren
32 Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11. Anzahl der Kleinstunternehmen
Outputindikatoren
33 Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor und im Straßenverkehrssektor profitiert haben Gemäß Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. Anzahl der Kleinstunternehmen
Ergebnisindikatoren
34 Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. %
befristete direkte Einkommensbeihilfen
Kontextindikatoren
35 Anteil der befristeten direkten Einkommensbeihilfen an den Gesamtkosten der Klima-Sozialpläne Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10. %
Outputindikatoren
36 Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben

Der Indikator erfasst die Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben, sodass alle Endempfänger der im Rahmen des Fonds gezahlten befristeten direkten Einkommensbeihilfen gezählt werden.

Der Indikator ist gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 12 sowie Artikel 4 Absatz 3 für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer getrennt zu erfassen und zu melden.

Anzahl der benachteiligten Haushalte

(Einheit: Haushalte)

37

Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer

(Einheit: Haushalte)

Ergebnisindikatoren
38 Durchschnittliche befristete direkte Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer Der Indikator erfasst den durchschnittlichen Betrag der im Rahmen des Fonds erhaltenen befristeten direkten Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer. EUR/Haushalt (Gebäudesektor)
39 EUR/Haushalt (Straßenverkehrssektor)

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.

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