Artikel 16 VO (EU) 2023/956

Konten im CBAM-Register

(1) Die Kommission weist jedem zugelassenen CBAM-Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu.

(2) Jedem zugelassenen CBAM-Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im CBAM-Register gewährt.

(3) Die Kommission richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen CBAM-Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4) Wenn der zugelassene CBAM-Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die Kommission das Konto dieses zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern der zugelassene CBAM-Anmelder all seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachgekommen ist.

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