Artikel 17 VO (EU) 2023/956
Zulassung
(1) Wird ein Antrag auf eine Zulassung gemäß Artikel 5 gestellt, so gewährt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, führt sie über das CBAM-Register ein Konsultationsverfahren zu dem Zulassungsantrag durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
(2) Für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gelten die folgenden Kriterien:
- a)
- Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung bzw. im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen;
- b)
- der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;
- c)
- der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird, und
- d)
- dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen.
(3) Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 5 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders verweigert. In der entsprechenden Entscheidung über die Verweigerung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders sind die Gründe für die Verweigerung anzuführen; die Entscheidung muss zudem Informationen über die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, enthalten.
(4) Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist im CBAM-Register zu registrieren und muss die folgenden Angaben enthalten:
- a)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;
- b)
- EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;
- c)
- die CBAM-Kontonummer, die dem zugelassenen CBAM-Anmelder gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugewiesen wurde;
- d)
- die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebene Sicherheit.
(5) Damit die Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gewährleistet ist, verlangt die zuständige Behörde die Leistung einer Sicherheit, wenn der Antragsteller nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war.
Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den als aggregierten Wert der Anzahl der CBAM-Zertifikate berechneten Betrag fest, die der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g angegebenen Wareneinfuhren abgeben müsste. Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet.
(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit die finanzielle und operative Kapazität des zugelassenen CBAM-Anmelders zur Erfüllung seiner Pflichten nach der vorliegenden Verordnung nicht oder nicht mehr gewährleistet, so verlangt sie vom zugelassenen CBAM-Anmelder, zu entscheiden, ob er gemäß Absatz 5 eine zusätzliche Sicherheit leistet oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit ersetzt.
(7) Die zuständige Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.
(8) Die zuständige Behörde widerruft den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, wenn
- a)
- der zugelassene CBAM-Anmelder einen Widerruf beantragt oder
- b)
- der zugelassene CBAM-Anmelder die in Absatz 2 oder 6 dieses Artikels genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2, wonach sichergestellt werden muss, dass am Ende jedes Quartals eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem eigenen Konto im CBAM-Register zur Verfügung steht, beteiligt war.
Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein, angehört zu werden, und führt zu dem möglichen Widerruf dieses Status ein Konsultationsverfahren durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
Eine Entscheidung über den Widerruf umfasst die Gründe dafür und eine Rechtsmittelbelehrung.
(9) Die zuständige Behörde registriert im CBAM-Register Informationen über
- a)
- die Antragsteller, deren Zulassungsantrag gemäß Absatz 3 abgelehnt wurde, und
- b)
- die Personen, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Absatz 8 widerrufen wurde.
(10) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für Folgendes fest:
- a)
- die Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, einschließlich des Kriteriums, nicht an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gemäß Absatz 2 Buchstabe a beteiligt gewesen zu sein;
- b)
- die Anwendung der in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheit;
- c)
- die Anwendung der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß;
- d)
- die Folgen des in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Widerrufs des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und
- e)
- die spezifischen Fristen und das Format des in den Absätzen 1 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Konsultationsverfahrens.
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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