Artikel 9 VO (EU) 2023/956

In einem Drittland gezahlter CO<sub>2</sub>-Preis

(1) Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen. Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis im Ursprungsland tatsächlich gezahlt wurde. In diesem Fall wird jede Erstattung oder jede andere Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte.

(2) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem CO2-Preis unterliegen und dieser tatsächlich wie in Absatz 1 genannt gezahlt wurde. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden von einer Person bescheinigt, die von dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Ursprungslands unabhängig ist. Aus den Unterlagen gehen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen Person hervor. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde.

(3) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Aufzeichnungen nach Absatz 2 bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Umwandlung des gemäß Absatz 1 tatsächlich gezahlten jährlichen durchschnittlichen CO2-Preises in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, einschließlich der Umwandlung des in ausländischer Währung tatsächlich gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs, in Bezug auf die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen Zahlung des CO2-Preises, auf Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von Ausgleich gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, auf Qualifikation der unabhängigen Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

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