ANHANG III VO (EU) 2023/956
Für die Zwecke von Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Drittländer und Gebiete
-
1.
-
NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern:- —
Island
- —
Liechtenstein
- —
Norwegen
- —
Schweiz
- —
Büsingen
- —
Helgoland
- —
Livigno
- —
Ceuta
- —
Melilla
- 2.
- NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE IN BEZUG AUF DIE EINFUHR VON STROM IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
[Von der Kommission gemäß Artikel 2 Ziffer 11 hinzugefügte oder gestrichene Drittländer oder Gebiete.]© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.