ANHANG V VO (EU) 2023/956
Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5
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1.
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MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND:
- 1.
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Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders:
- a)
- Name;
- b)
- CBAM-Kontonummer.
- 2.
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Daten zu eingeführten Waren:
- a)
- Art und Menge jeder Art von Waren;
- b)
- Ursprungsland;
- c)
- tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.
-
2.
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MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND:
Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:- a)
- Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;
- b)
- Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;
- c)
- der Prüfbericht gemäß Anhang VI;
- d)
- die spezifischen grauen Emissionen der Waren.
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