ANHANG V VO (EU) 2023/956

Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5

1.
MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND:

1.
Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders:

a)
Name;
b)
CBAM-Kontonummer.

2.
Daten zu eingeführten Waren:

a)
Art und Menge jeder Art von Waren;
b)
Ursprungsland;
c)
tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.

2.
MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND:

Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:
a)
Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;
b)
Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;
c)
der Prüfbericht gemäß Anhang VI;
d)
die spezifischen grauen Emissionen der Waren.

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