Artikel 1 VO (EU) 2023/960
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588
Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 erhält folgende Fassung:
(4) Bei der Anwendung der Tick-Größen legen Handelsplätze ab dem ersten Montag im April nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte das diesem Durchschnitt entsprechende Liquiditätsband zugrunde.
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