Präambel VO (EU) 2023/960
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission(2) regelt das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds. Nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung berechnet und veröffentlicht die für eine bestimmte Aktie oder ein bestimmtes Aktienzertifikat zuständige Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument. Nach Artikel 3 Absatz 4 der genannten delegierten Verordnung haben Handelsplätze diese Berechnungen bei der Anwendung der Tick-Größen ab dem auf die Veröffentlichung folgenden 1. April zugrunde zu legen. Das Datum 1. April eines jeden Jahres verursacht den Handelsplätzen und ihren Mitgliedern oder Teilnehmern Schwierigkeiten bei der Implementierung der erforderlichen Änderungen an ihren IT-Systemen und -Infrastrukturen. Insbesondere wenn der 1. April auf die Wochenmitte fällt, muss die Implementierung der erforderlichen Änderungen über Nacht erfolgen. Dadurch haben die Handelsplätze kaum Zeit, ihre IT-Systeme und -Infrastrukturen auf Stand zu bringen und zu testen. Es ist angemessen, Handelsplätzen und ihren Mitgliedern oder Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Anpassungen ihrer IT-Systeme und -Infrastrukturen über das Wochenende durchzuführen. Die veröffentlichten Daten sollten daher ab dem ersten Montag im April eines jedes Jahres gelten. Diese Änderung stellt außerdem die Angleichung an den Geltungsbeginn der Berechnungen sicher, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission(3) veröffentlicht werden. Artikel 17 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/944 der Kommission(4) geänderten Fassung sieht vor, dass die bis zum 1. März veröffentlichten Berechnungen für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt, den durchschnittlichen Tagesumsatz und den Durchschnittswert der Geschäfte ab dem ersten Montag im April nach dieser Veröffentlichung gelten.
- (2)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (3)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
- (4)
- Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/944 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Eigenkapitalinstrumenten (ABl. L 131 vom 16.5.2023, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.