Artikel 13 VO (EU) 2023/969

Einrichtung der GEG-Kooperationsbereiche

(1) Sieht eine GEG-Vereinbarung die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß dieser Verordnung vor, so wird innerhalb der Plattform für jede gemeinsame Ermittlungsgruppe ein GEG-Kooperationsbereich geschaffen.

(2) Die einschlägige GEG-Vereinbarung sieht den Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EUStA zu dem jeweiligen GEG-Kooperationsbereich vor, und kann bestimmen, dass die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die zuständigen Behörden der Drittländer, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, sowie Vertreter internationaler Justizbehörden, Zugang zu dem entsprechenden GEG-Kooperationsbereich erhalten. Die einschlägige GEG-Vereinbarung muss die Regeln für diesen Zugang enthalten.

(3) Der einschlägige GEG-Kooperationsbereich wird von dem Administrator oder den Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs mit technischer Unterstützung seitens eu-LISA eröffnet.

(4) Haben die Mitglieder einer GEG bei der Unterzeichnung der GEG-Vereinbarung beschlossen, die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht zu nutzen, kommen jedoch im Laufe der Arbeit einer GEG überein, mit der Nutzung der Plattform zu beginnen, so wird die GEG-Vereinbarung geändert, sofern diese Möglichkeit nicht bereits vorgesehen war, und die Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung. Kommen die Mitglieder einer GEG überein, die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einzustellen, so wird die einschlägige GEG-Vereinbarung geändert, sofern diese Möglichkeit nicht bereits in dieser GEG-Vereinbarung vorgesehen war.

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