Artikel 14 VO (EU) 2023/969
Benennung und Rolle des Administrators des GEG-Kooperationsbereichs
(1) Ist die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen in der GEG-Vereinbarung vorgesehen, so werden in dieser GEG-Vereinbarung unter den von den Mitgliedstaaten gestellten Mitgliedern der GEG oder einem von der EUStA gestellten Mitglied der GEG ein oder mehrere Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs benannt.
(2) Der Administrator oder die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verwaltet bzw. verwalten gemäß der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Zugangsrechte der Nutzer der einschlägigen Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu seinem bzw. ihrem GEG-Kooperationsbereich.
(3) In einer GEG-Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass das Sekretariat des GEG-Netzes für die Zwecke der technischen und administrativen Unterstützung sowie für die Zwecke der technischen, rechtlichen und administrativen Unterstützung der Verwaltung der Zugangsrechte, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich erhält. In solchen Fällen — wie von den Mitgliedern der GEG vereinbart — gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs dem Sekretariat des GEG-Netzes Zugang zu diesem GEG-Kooperationsbereich.
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