Artikel 15 VO (EU) 2023/969

Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Staatsanwaltschaft zu den GEG-Kooperationsbereichen

Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den in der GEG-Vereinbarung benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der EUStA, wenn sie in jener GEG-Vereinbarung benannt ist, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich.

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