Artikel 17 VO (EU) 2023/969

Zugang der zuständigen Behörden von Drittländern zu den GEG-Kooperationsbereichen

(1) Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung und für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den zuständigen Behörden von Drittländern, die die GEG-Vereinbarung unterzeichnet haben, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich.

(2) Wenn von Mitgliedstaaten gestellte Mitglieder einer GEG und — sofern es an der jeweiligen GEG-Vereinbarung teilnimmt — das von der EUStA gestellte Mitglied operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich zum Zwecke des Herunterladens durch ein Drittland hochladen, überprüfen die betreffenden von Mitgliedstaaten gestellten Mitglieder oder das von der EUStA gestellte Mitglied, dass die von ihnen jeweils hochgeladenen Daten auf das für die Zwecke der jeweiligen GEG-Vereinbarung erforderliche Maß beschränkt sind und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Wenn ein Drittland operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich hochlädt, prüft der Administrator oder prüfen die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs, ob diese Daten auf das für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderliche Maß beschränkt sind und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen, bevor sie von anderen Nutzern des GEG-Kooperationsbereichs heruntergeladen werden können.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt die Datenschutzvorschriften für diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.

(6) Die EUStA stellt bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermittelt, wenn die in den Artikeln 80 bis 84 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

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