Artikel 18 VO (EU) 2023/969

Zugang der Vertreter von an einer GEG teilnehmenden internationalen Justizbehörden zu den GEG-Kooperationsbereichen

(1) Für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke kann der Administrator bzw. können die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den Vertretern internationaler Justizbehörden, die an der einschlägigen GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewähren, wenn dies in der einschlägigen GEG-Vereinbarung vorgesehen ist.

(2) Der Administrator beziehungsweise die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verifizieren und stellen sicher, dass der Austausch operativer Daten mit Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, auf den für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderlichen Umfang beschränkt ist und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie internationalen Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt Datenschutzvorschriften für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.

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