Artikel 19 VO (EU) 2023/969

Sicherheit

(1) eu-LISA trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Cybersicherheit für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Gewährleistung der Informationssicherheit der Daten innerhalb der Plattform, insbesondere um die Vertraulichkeit und Integrität der im zentralen Informationssystem gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten sicherzustellen.

(2) eu-LISA verhindert den unbefugten Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und stellt sicher, dass die zum Zugang zur Plattform berechtigten Personen ausschließlich auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nimmt eu-LISA einen Sicherheitsplan und einen Notfallplan zur Aufrechterhaltung und zur Wiederherstellung des Betriebs an, um zu gewährleisten, dass das zentrale Informationssystem im Störfall wiederhergestellt werden kann; eu-LISA sorgt für eine Arbeitsvereinbarung mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, welche mit der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Vereinbarung über die Organisation und die Funktionsweise eines IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU)(1) errichtet wurde. Bei der Annahme eines Sicherheitsplans berücksichtigt eu-LISA etwaige Empfehlungen der Sicherheitsexperten der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Beratergruppe.

(4) eu-LISA überwacht die Wirksamkeit aller in diesem Artikel genannten Maßnahmen und trifft sämtliche organisatorischen Maßnahmen für die Eigenkontrolle und Überwachung, die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 12 vom 13.1.2018, S. 1.

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