Artikel 20 VO (EU) 2023/969

Haftung

(1) Für Schäden an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder eine andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder die andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, wenn und soweit eu-LISA keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(2) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche gegen Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union unterliegt den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung.

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