Artikel 24 VO (EU) 2023/969
Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die in die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen eingegebenen Daten dürfen nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- a)
- Austausch operativer Daten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für die Zwecke, für die die einschlägige GEG eingerichtet wurde;
- b)
- Austausch nichtoperativer Daten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für die Zwecke der Verwaltung der einschlägigen GEG.
(2) Der Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer, von Eurojust, Europol, der EUStA, des OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Vertretern internationaler Justizbehörden vorbehalten, gemäß den in Absatz 1 genannten Zwecken auf das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Maß und strikt darauf beschränkt, was für die verfolgten Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist.
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