Artikel 25 VO (EU) 2023/969
Technische Protokolle
(1) eu-LISA stellt sicher, dass über jeden Zugriff auf das zentrale Informationssystem und alle Datenverarbeitungsvorgänge darin ein technisches Protokoll gemäß Absatz 2 angefertigt wird.
(2) Die technischen Protokolle enthalten folgende Angaben:
- a)
- das Datum, die Zeitzone und den genauen Zeitpunkt des Zugriffs auf das zentrale Informationssystem;
- b)
- die Kennung jedes einzelnen Nutzers der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der auf das zentrale Informationssystem zugegriffen hat;
- c)
- das Datum, die Zeitzone und die Zugriffszeit jedes von jedem einzelnen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgelösten Vorgangs;
- d)
- den von jedem einzelnen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgelösten Vorgang.
Die technischen Protokolle werden durch geeignete technische Maßnahmen vor Änderungen und unbefugtem Zugriff geschützt. Die technischen Protokolle werden drei Jahre lang oder, solange dies für den Abschluss bereits eingeleiteter Überwachungsverfahren erforderlich ist, aufbewahrt.
(3) Auf Antrag stellt eu-LISA die technischen Protokolle den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an einer bestimmten GEG teilgenommen haben, ohne ungebührliche Verzögerung zur Verfügung.
(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden auf Antrag Zugang zu den technischen Protokollen.
(5) Im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 erhält der Europäische Datenschutzbeauftragte auf Antrag Zugang zu den technischen Protokollen.
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