Artikel 26 VO (EU) 2023/969

Überwachung und Bewertung

(1) eu-LISA legt Verfahren für die Überwachung der Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen anhand von Zielen in Bezug auf Planung und Kosten und für die Überwachung der Funktionsweise der Plattform anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Nutzerfreundlichkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität fest.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen die Möglichkeit vorsehen, für Überwachungszwecke regelmäßig technische Statistiken zu erstellen, und zur Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen beitragen.

(3) Besteht die Gefahr wesentlicher Verzögerungen des Entwicklungsprozesses, so unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über die Gründe für die Verzögerungen, die terminlichen und finanziellen Auswirkungen und die von ihr geplanten Schritte zur Behebung des Problems.

(4) Sobald die Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen abgeschlossen ist, übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere bei Planung und Kosten, erreicht wurden und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

(5) Im Falle einer technischen Aufrüstung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die mit erheblichen Kosten verbunden wäre, unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat vor der Durchführung der Aufrüstung.

(6) Nicht später als zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

a)
übermittelt eu-LISA der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich nichtsensibler Sicherheitsaspekte, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich;
b)
nimmt die Kommission auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Berichts eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbewertungsbericht.

eu-LISA übermittelt der Kommission jedes Jahr nach der Übermittlung des Berichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe a einen Bericht über die technische Funktionsweise der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich deren nichtsensibler Sicherheitsaspekte, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.

Alle vier Jahre nach der Übermittlung des Gesamtbewertungsberichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe b nimmt die Kommission auf der Grundlage der von eu-LISA im Einklang mit Unterabsatz 2 übermittelten Berichte eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbewertungsbericht.

(7) Innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermittelt die Kommission im Anschluss an die Konsultation von Europol und der in Artikel 12 genannten Beratergruppe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit, die Angemessenheit und die Kostenwirksamkeit einer möglichen Verbindung zwischen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und SIENA bewertet werden. Dieser Bericht umfasst zudem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren und wirksamen Verbindung. Darüber hinaus werden diesem Bericht gegebenenfalls die erforderlichen Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, die die Befugnis für die Kommission zur Annahme der technischen Spezifikationen einer derartigen Verbindung enthalten können.

(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels und des Gesamtbewertungsberichts der Kommission nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ferner stellen sie dem Sekretariat des GEG-Netzes die Informationen zur Verfügung, die für die Abfassung des in Artikel 10 Buchstabe e genannten jährlichen Berichts erforderlich sind. Diese in Satz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen dürfen keine Beeinträchtigung der Arbeitsmethoden verursachen und keine Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Namen von Bediensteten oder Ermittlungen gestatten.

(9) eu-LISA stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 6 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.

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