Artikel 28 VO (EU) 2023/969
Inbetriebnahme
(1) Die Kommission legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ihren Betrieb aufnimmt, sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Durchführungsakte nach Artikel 6 Buchstaben a bis g wurden angenommen;
- b)
- eu-LISA hat unter Beteiligung der Mitgliedstaaten einen umfassenden Test der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Verwendung anonymer Testdaten erfolgreich durchgeführt.
In jedem Fall darf der Zeitpunkt nicht nach dem 7. Dezember 2025 liegen.
(2) Nachdem die Kommission den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach Absatz 1 festgelegt hat, teilt sie diesen Zeitpunkt den Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, der EUStA und dem OLAF mit. Darüber hinaus unterrichtet sie das Europäische Parlament.
(3) Der Beschluss der Kommission über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen beginnen mit der Nutzung der Plattform ab dem von der Kommission gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
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