Artikel 7 VO (EU) 2023/969

Zuständigkeiten von eu-LISA

(1) eu-LISA legt das Konzept für die physische Architektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einschließlich ihrer technischen Spezifikationen und ihrer Weiterentwicklung auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 genannten Durchführungsrechtsakte fest. Dieses Konzept wird vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission vom Verwaltungsrat von eu-LISA gebilligt.

(2) eu-LISA ist dafür verantwortlich, dass die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Einhaltung des Grundsatzes des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entwickelt wird. Eine solche Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die gesamte Projektkoordination.

(3) eu-LISA stellt den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen die Kommunikationssoftware zur Verfügung.

(4) eu-LISA entwickelt und implementiert die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 und nach der Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 6.

(5) eu-LISA stellt sicher, dass die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Einklang mit dieser Verordnung und den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 6 dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 betrieben wird.

(6) eu-LISA ist für das Betriebsmanagement der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig. Das Betriebsmanagement der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um die Plattform nach Maßgabe dieser Verordnung betriebsbereit zu halten, insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Entwicklungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Plattform in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen mit zufriedenstellender Betriebsqualität funktioniert.

(7) eu-LISA sorgt dafür, dass Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes durchgeführt und dazu Schulungsmaterialien bereitgestellt werden.

(8) eu-LISA richtet eine Unterstützungsstelle ein, die für die zeitnahe Abmilderung der ihr gemeldeten Vorfälle verantwortlich ist.

(9) eu-LISA nimmt kontinuierlich Verbesserungen vor und führt neue Funktionen auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ein, die auf den Beiträgen der in Artikel 12 genannten Beratergruppe und dem in Artikel 10 Buchstabe e genannten Jahresbericht des Sekretariats des GEG-Netzes beruhen.

(10) eu-LISA hat keinen Zugriff auf die in den GEG-Kooperationsbereichen gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten.

(11) Unbeschadet des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf all jene Bediensteten an, die mit im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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