Artikel 8 VO (EU) 2023/969

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um den Zugang seiner zuständigen Behörden zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen Zugang zu den vom Sekretariat des GEG-Netzes gemäß Artikel 10 Buchstabe c bereitgestellten Schulungen oder zu gleichwertigen Schulungen auf nationaler Ebene haben. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen umfassend über die Datenschutzanforderungen nach dem Unionsrecht informiert sind.

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