Artikel 9 VO (EU) 2023/969

Zuständigkeiten der zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1) Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen die technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um ihnen den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu ermöglichen.

(2) Eurojust ist für die notwendige technische Anpassung ihrer Systeme verantwortlich, die für die Herstellung der Verbindung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich ist.

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