Präambel VO (EU) 2023/969
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Gleichzeitig sollte die Union sicherstellen, dass dieser Raum ein sicherer Ort bleibt. Dieses Ziel kann nur mittels einer wirksameren, koordinierten Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden und geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, erreicht werden.
- (2)
- Dieses Ziel zu erreichen ist insbesondere dann eine Herausforderung, wenn Kriminalität eine grenzüberschreitende Dimension im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und/oder Drittländern annimmt. In solchen Situationen müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ihre Kräfte und Tätigkeiten so zu bündeln, dass wirksame und effiziente grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht werden; dem Austausch von Informationen und Beweismitteln kommt hier zentrale Bedeutung zu. Eines der erfolgreichsten Instrumente für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden „GEG” ), die den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und möglicherweise von Drittländern eine direkte Zusammenarbeit und Kommunikation ermöglichen, damit sie ihre Maßnahmen und Ermittlungen möglichst effizient organisieren können. GEG werden von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und möglicherweise Drittländern für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum gebildet, um gemeinsam strafrechtliche Ermittlungen mit grenzüberschreitender Wirkung durchzuführen.
- (3)
- Die GEG haben entscheidend dazu beigetragen, die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten wie Cyberkriminalität, Terrorismus sowie schwerer und organisierter Kriminalität zu verbessern, indem zeitaufwändige Verfahren und Formalitäten zwischen den Mitgliedern der GEG reduziert wurden. Der verstärkte Einsatz von GEG hat auch die Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Justizbehörden in der Union verbessert.
- (4)
- Der Besitzstand der Union enthält zwei Rechtsrahmen für die Bildung von GEG, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten teilnehmen: Artikel 13 des gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(2) und den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates(3). Drittländer können als Parteien an GEG beteiligt sein, sofern eine Rechtsgrundlage für eine solche Beteiligung vorhanden ist, wie etwa Artikel 20 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001(4), und Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe(5).
- (5)
- Internationale Justizbehörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung und Verfolgung internationaler Straftaten. Ihre Vertreter können auf Einladung der Mitglieder der GEG auf der Grundlage der einschlägigen Vereinbarung zur Bildung einer GEG (im Folgenden „GEG-Vereinbarung” ) an einer bestimmten GEG teilnehmen. Daher sollte auch der Austausch von Informationen und Beweismitteln zwischen den zuständigen nationalen Behörden und jedem sonstigen Gericht oder Mechanismus erleichtert werden, das bzw. der sich mit schweren Straftaten befassen soll, die für die internationale Gemeinschaft insgesamt von Belang sind, insbesondere der Internationale Strafgerichtshof (IStGH). Daher sollte mit dieser Verordnung den Vertretern solcher internationaler Justizbehörden der Zugang zur Informationstechnologie(IT)-Plattform (im Folgenden „Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen” ) für die Zusammenarbeit von GEG ermöglicht werden, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung internationaler Straftaten zu verbessern.
- (6)
- Es wird dringend eine Plattform für die Zusammenarbeit von GEG benötigt, damit diese effizient kommunizieren und Informationen und Beweismittel auf sichere Weise austauschen können, um sicherzustellen, dass die für die schwersten Straftaten Verantwortlichen rasch zur Verantwortung gezogen werden können. Dies wurde durch das Mandat der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) gegründeten Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), das gemäß der Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) geändert wurde, der zufolge Eurojust Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten sichern, analysieren und speichern sowie diese Beweismittel mit den zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem IStGH, austauschen darf, in aller Deutlichkeit vor Augen geführt.
- (7)
- In den auf Unionsebene bestehenden Rechtsrahmen ist nicht geregelt, wie die an einer GEG teilnehmenden Stellen Informationen austauschen und miteinander kommunizieren. Vielmehr gestalten diese Stellen den Austausch und die Kommunikation in gemeinsamer Absprache aus und orientieren sich dabei am konkreten Bedarf und den verfügbaren Mitteln. Für die Bekämpfung zunehmend komplexer und sich rasch wandelnder grenzüberschreitenden Kriminalität sind Geschwindigkeit, Zusammenarbeit und Effizienz entscheidend. Allerdings gibt es gegenwärtig kein System, das die GEG in ihrer Verwaltung unterstützt und eine effizientere Suche nach und die Erfassung von Beweismitteln sowie die Sicherung der zwischen den an einer GEG Beteiligten ausgetauschten Daten ermöglicht. Es fehlen offensichtlich spezielle, sichere und wirksame Kanäle, auf die alle an einer GEG Beteiligten zurückgreifen und über die sie in kurzer Zeit große Mengen an Informationen und Beweismitteln austauschen oder sicher und wirksam kommunizieren können. Auch gibt es kein System, das entweder die GEG in ihrer Verwaltung, einschließlich einer besseren Rückverfolgbarkeit der Beweismittel, die im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen der nationalen Gerichte zwischen den an einer GEG Beteiligten ausgetauscht werden, oder die Planung und Koordinierung eines GEG-Einsatzes unterstützt.
- (8)
- Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten einer Infiltration von IT-Systemen durch Kriminelle könnte der derzeitige Stand der Dinge die Wirksamkeit und Effizienz grenzüberschreitender Ermittlungen beeinträchtigen und solche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund des unsicheren und nicht digitalen Austauschs von Informationen und Beweismitteln gefährden und verlangsamen, wodurch sie teurer würden. Insbesondere Justiz- und Strafverfolgungsbehörden müssen sicherstellen, dass ihre Systeme so modern und sicher wie möglich sind und dass alle GEG-Mitglieder unabhängig von ihren nationalen Systemen problemlos miteinander in Verbindung treten und interagieren können.
- (9)
- Die Zusammenarbeit der GEG muss verbessert und durch moderne IT-Tools unterstützt werden. Geschwindigkeit und Effizienz des Austauschs zwischen den an einer GEG Beteiligten könnten durch die Einrichtung einer speziellen IT-Plattform, die sie in ihrer Arbeit unterstützt, erheblich verbessert werden. Daher ist es notwendig, Vorschriften für die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen auf Unionsebene festzulegen, um an GEG Beteiligten bei der Zusammenarbeit, der sicheren Kommunikation und dem Austausch von Informationen und Beweismitteln zu unterstützen.
- (10)
- Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte nur dann genutzt werden, wenn unter anderem eine Rechtsgrundlage aus dem Unionsrecht zur Bildung einer GEG vorliegt. Für GEG, die ausschließlich auf internationalen Rechtsgrundlagen beruhen, sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht verwendet werden, da diese aus dem Unionshaushalt finanziert und auf der Grundlage des Unionsrechts entwickelt wird. Sind jedoch die zuständigen Behörden eines Drittlands Partei einer GEG-Vereinbarung, die sowohl eine Rechtsgrundlage der Union als auch eine internationale Rechtsgrundlage hat, so sollten die Vertreter der zuständigen Behörden jenes Drittlandes als GEG-Mitglieder betrachtet werden.
- (11)
- Die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Angesichts ihres Mehrwerts für grenzüberschreitende Ermittlungen wird ihre Nutzung jedoch nachdrücklich empfohlen. Die Nutzung oder Nichtnutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte weder die Rechtmäßigkeit anderer Formen der Kommunikation oder des Informationsaustauschs beeinträchtigen noch die Bildung, Organisation oder Funktionsweise der GEG verändern. Die Einrichtung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte sich weder auf die für die GEG herangezogenen Rechtsgrundlagen noch auf die geltenden nationalen Verfahrensvorschriften für die Erhebung und Verwendung der erlangten Beweismittel auswirken. Beamte anderer zuständiger nationaler Behörden wie der Zollbehörden, die Mitglieder von durch den Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingerichteter GEG sein können, sollten Zugriff auf die GEG-Kooperationsbereiche haben. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte lediglich ein sicheres IT-Tool zur Verfügung stellen, durch das der Informationsfluss zwischen ihren Nutzern beschleunigt wird sowie die Zusammenarbeit und die Sicherheit der ausgetauschten Daten und die Wirksamkeit der GEG verbessert werden.
- (12)
- Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte die operative wie auch die post-operative Phase einer GEG abdecken, von der Unterzeichnung der entsprechenden GEG-Vereinbarung bis hin zum Abschluss der GEG-Bewertung. Da die am Prozess der Einrichtung der GEG beteiligten Akteure nicht mit den Mitgliedern der letztendlich eingerichteten GEG identisch sind, sollte dieser Prozess, insbesondere die Aushandlung des Inhalts und die Unterzeichnung der GEG-Vereinbarung, nicht von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verwaltet werden. Da jedoch ein elektronisches Instrument zur Unterstützung der Unterzeichnung einer GEG-Vereinbarung benötigt wird, ist es notwendig, dass die Kommission in Betracht zieht, diesen Prozess durch das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (e-Evidence Digital Exchange System/eEDES), bei dem es sich um ein sicheres, von der Kommission entwickeltes Online-Portal für elektronische Ersuchen und Antworten handelt, abzudecken.
- (13)
- Die Mitglieder einer die Plattform nutzenden gemeinsamen Ermittlungsgruppe sollten dazu angehalten werden, die GEG in ihrer operativen Phase oder nach deren Abschluss anhand der von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen bereitgestellten Instrumente zu bewerten.
- (14)
- Eine GEG-Vereinbarung sowie alle etwaigen Anhänge sollten eine Voraussetzung für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sein. Der Inhalt aller künftigen GEG-Vereinbarungen sollte so angepasst werden, dass den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Rechnung getragen wird.
- (15)
- Das Netzwerk nationaler Experten über GEG, das 2005 gegründet wurde (im Folgenden „GEG-Netz” ) hat eine Mustervereinbarung mit Anhängen entwickelt, um die Einrichtung von GEG zu erleichtern. Der Inhalt der Mustervereinbarung und ihrer Anhänge sollte angepasst werden, um der Entscheidung für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und den Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen Rechnung zu tragen.
- (16)
- Aus operativer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus getrennten GEG-Kooperationsbereichen bestehen, die für jede einzelne auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gehostete GEG eingerichtet werden.
- (17)
- Aus technischer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen über eine sichere Internetverbindung zugänglich sein und aus einem zentralen Informationssystem, das über ein sicheres Webportal zugänglich ist, einer Kommunikationssoftware für Mobil- und Desktop-Geräte einschließlich eines fortgeschrittenen Mechanismus zur Protokollierung und Rückverfolgbarkeit sowie einer Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen IT-Tools, die die Arbeit der GEG unterstützen und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, bestehen.
- (18)
- Der Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte darin bestehen, die Koordinierung und die laufende Verwaltung der GEG zu erleichtern. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte den Austausch und die vorübergehende Speicherung operativer Informationen und Beweismittel sicherstellen, eine sichere Kommunikation gewährleisten, die Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln ermöglichen und den Prozess der GEG-Bewertung unterstützen. Alle an einer GEG Beteiligten sollten angehalten werden, sämtliche Funktionen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu verwenden und die derzeit genutzten Kommunikations- und Datenaustauschkanäle so weit wie möglich durch diejenigen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu ersetzen.
- (19)
- Die Koordinierung und der Datenaustausch zwischen den Agenturen und Einrichtungen der Union im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die in der justiziellen Zusammenarbeit tätig sind und den GEG-Mitgliedern ist entscheidend für eine koordinierte Reaktion der Union auf kriminelle Handlungen und für die unverzichtbare Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Kriminalität. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte die bestehenden Instrumente für einen sicheren Datenaustausch zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der durch die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application/SIENA), ergänzen.
- (20)
- Die kommunikationsbezogenen Funktionen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollten durch eine hochmoderne Software bereitgestellt werden, die die Speicherung einer nicht rückverfolgbaren Kommunikation vor Ort auf den Geräten der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ermöglicht.
- (21)
- Eine angemessene Funktion, die den Austausch operativer Informationen und Beweismittel, einschließlich großer Dateien, ermöglicht, sollte durch einen Upload-/Download-Mechanismus sichergestellt werden, mit dem die Daten nur für den begrenzten Zeitraum zentral gespeichert werden können, der für die technische Übermittlung der Daten erforderlich ist. Sobald alle Adressaten die Daten heruntergeladen haben, sollten die Daten automatisch und dauerhaft von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gelöscht werden.
- (22)
- Angesichts ihrer Erfahrung mit der Verwaltung von Großsystemen im Bereich Justiz und Inneres sollte die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen betraut werden; um die Komplementarität und gegebenenfalls die Konnektivität sicherzustellen, sollte eu-LISA hierfür die bestehenden Funktionalitäten von SIENA und andere Funktionen bei Europol nutzen. Daher sollte das Mandat von eu-LISA an diese neue Aufgabenstellung angepasst werden und eu-LISA sollte mit angemessenen Finanzmitteln und Personal ausgestattet werden, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gerecht werden zu können. In diesem Zusammenhang sollten Regeln für die Zuständigkeiten von eu-LISA als Agentur, die mit der Entwicklung, dem technischen Betrieb und der Wartung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen betraut ist, festgelegt werden.
- (23)
- eu-LISA sollte sicherstellen, dass Daten, die sich im Besitz von Strafverfolgungsbehörden befinden, bei Bedarf problemlos von SIENA an die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermittelt werden können. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht übermitteln, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit und die Angemessenheit einer Verbindung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen mit SIENA bewertet werden. Dieser Bericht sollte die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren und wirksamen Verbindung und eines sicheren und effizienten Datenaustauschs enthalten. Auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens für den Datenschutz auf Unions- und nationaler Ebene, wie der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und den für die einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen — entsprechend den Vorschriften in den Rechtsakten zu ihrer Einrichtung — geltenden Regeln sollte bei der Bewertung dem für eine derartige Verbindung erforderlichen hohen Maß an Datenschutz Rechnung getragen werden. Das Schutzniveau der Daten, nämlich sensibel und nicht als Verschlusssache eingestuft, die über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauscht werden, sollte berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Kommission außerdem den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultieren, bevor dieser Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.
- (24)
- Seit der Gründung des GEG-Netzes im Jahr 2005 unterstützt das Sekretariat des GEG-Netzes die Arbeit des GEG-Netzes, indem es jährliche Sitzungen und Schulungen organisiert, die Bewertungsberichte der einzelnen GEG sammelt und analysiert und das GEG-Finanzierungsprogramm von Eurojust verwaltet. Seit 2011 war das Sekretariat des GEG-Netzes als separate Stelle bei Eurojust angesiedelt. Eurojust sollte eine angemessene Ausstattung an Personal erhalten, das dem Sekretariat des GEG-Netzes zugewiesen wird, damit das Sekretariat des GEG-Netzes die Nutzer bei der praktischen Anwendung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unterstützen, alltägliche Anleitung und alltägliche Unterstützung leisten, Schulungen gestalten und bereitstellen und für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sensibilisieren und diese fördern kann.
- (25)
- Angesichts der derzeit zur Unterstützung der Arbeit der GEG vorhandenen IT-Tools, die bei Eurojust angesiedelt sind und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, ist es notwendig, die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen mit diesen IT-Tools zu verbinden und damit die Verwaltung der GEG zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte Eurojust die für die Herstellung einer solchen Verbindung notwendige technische Anpassung ihrer Systeme sicherstellen. Eurojust sollte zudem mit angemessenen Finanzmitteln und einem angemessenen Personalbestand ausgestattet werden, damit sie ihre diesbezüglichen Aufgaben erfüllen kann.
- (26)
- Während der operativen Phase einer GEG leisten Eurojust und Europol den Mitgliedern der GEG sinnvolle operative Unterstützung, indem sie viele verschiedene Hilfsmittel, darunter mobile Büros, sowie Abgleiche und Analysen, Koordinierungs- und Einsatzzentren, die Koordinierung der Strafverfolgung sowie Fachwissen und Finanzmittel anbieten.
- (27)
- Um eine klare Aufteilung der Rechte und Aufgaben zu gewährleisten, sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, von Eurojust, von Europol, der mit Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(12) eingerichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA), des mit Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission(13) eingerichteten Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union geregelt und die Bedingungen, unter denen sie die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für operative Zwecke nutzen können, festgelegt werden.
- (28)
- Diese Verordnung regelt das Mandat, die Zusammensetzung und die organisatorischen Aspekte eines vom eu-LISA-Verwaltungsrat einzusetzenden Programmverwaltungsrats. Dieser Programmverwaltungsrat sollte die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicherstellen. Ferner müssen Mandat, Zusammensetzung und operative Aspekte einer von eu-LISA einzusetzenden Beratergruppe geregelt werden, die — insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts von eu-LISA — Fachwissen zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einbringt.
- (29)
- In dieser Verordnung werden Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festgelegt. Die Verwaltung der Zugangsrechte zu den einzelnen GEG-Kooperationsbereichen sollte dem bzw. den Administratoren dieser GEG-Bereiche übertragen werden. Ihre Aufgabe sollte darin bestehen, den Zugang für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen während der operativen und post-operativen Phase der GEG auf der Grundlage der einschlägigen GEG-Vereinbarung zu verwalten. Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten ihre technischen und administrativen Aufgaben an das Sekretariat des GEG-Netzes übertragen können, mit Ausnahme der Überprüfung der von Drittländern oder Vertretern von internationalen Justizbehörden hochgeladenen Daten.
- (30)
- Angesichts des sensiblen Charakters der zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten operativen Daten sollte die Plattform ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. eu-LISA sollte alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Datenaustauschs durch Verwendung robuster End-zu-End-Verschlüsselungsalgorithmen zur Verschlüsselung der Daten während der Übertragung oder im Ruhezustand zu gewährleisten.
- (31)
- Diese Verordnung regelt die Haftung der Mitgliedstaaten, von eu-LISA, von Eurojust, von Europol, der EUStA, des OLAF sowie anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union für materielle oder immaterielle Schäden, die durch mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarende Handlungen entstehen. In Bezug auf Drittländer und internationale Justizbehörden sollten Haftungsklauseln für materielle oder immaterielle Schäden in die einschlägigen GEG-Vereinbarungen aufgenommen werden.
- (32)
- Diese Verordnung legt spezifische Datenschutzbestimmungen sowohl für operative als auch für nichtoperative Daten fest. Diese Datenschutzbestimmungen sind zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen und zur Gewährleistung eines insgesamt angemessenen Datenschutzniveaus, der Datensicherheit und des Schutzes der Grundrechte der betroffenen Personen erforderlich.
- (33)
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und deren Abwehr. Für die Datenverarbeitung durch die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt im Zusammenhang mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1725. Zu diesem Zweck sollte für angemessene Datenschutzvorkehrungen gesorgt werden.
- (34)
- Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union sollte bei der Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen selbst für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten verantwortlich sein. Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollten als gemeinsam für die Verarbeitung nichtoperativer personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.
- (35)
- Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten im Einklang mit der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, den Vertretern zuständiger Behörden von Drittländern, die Vertragsparteien einer GEG-Vereinbarung sind, oder Vertretern internationaler Justizbehörden, die an einer GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich zu gewähren. Im Rahmen einer GEG-Vereinbarung gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Justizbehörden — wobei letztere zu diesem Zweck als internationale Organisationen erachtet werden — die Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/680. Der Austausch operativer Daten mit Drittländern oder internationalen Justizbehörden sollte auf die Daten beschränkt werden, die für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung zwingend erforderlich sind.
- (36)
- Verfügt eine GEG über mehrere Administratoren für ihren GEG-Kooperationsbereich, sollte vor der Einrichtung des Drittländer oder Vertreter von internationalen Justizbehörden umfassenden GEG-Kooperationsbereichs in der entsprechenden GEG-Vereinbarung festgelegt werden, wer von ihnen für die von diesen Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden in den GEG-Kooperationsbereich hochgeladenen Daten verantwortlich ist.
- (37)
- eu-LISA sollte sicherstellen, dass der Zugriff auf das zentrale Informationssystem und alle Datenverarbeitungsvorgänge im zentralen Informationssystem für die Zwecke der Überwachung der Datenintegrität und -sicherheit, der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Eigenüberwachung protokolliert werden. eu-LISA sollte keinen Zugriff auf die in den GEG-Kooperationsbereichen gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten haben.
- (38)
- Mit dieser Verordnung werden eu-LISA Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Entwicklung und den Betrieb auferlegt, und zwar mit Blick auf die Ziele in den Bereichen Planung, technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität. Darüber hinaus sollte die Kommission nicht später als zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und danach alle vier Jahre eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vornehmen, bei der auch die Ziele dieser Verordnung sowie die aggregierten Ergebnisse der Bewertungen der einzelnen GEG berücksichtigt werden.
- (39)
- Während die Kosten für die Einrichtung und Wartung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die unterstützende Rolle von Eurojust nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus dem Unionshaushalt finanziert werden sollten, sollten alle Mitgliedstaaten sowie Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und alle anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Kosten, die ihnen durch die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen entstehen, selbst tragen.
- (40)
- Um einheitliche Voraussetzungen für die technische Entwicklung und Umsetzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) ausgeübt werden.
- (41)
- Die Kommission sollte so bald wie möglich nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die einschlägigen für die technische Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen.
- (42)
- Die Kommission sollte den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen festlegen, nachdem die einschlägigen Durchführungsrechtsakte, die für die technische Entwicklung der Plattform erforderlich sind, erlassen wurden und eu-LISA unter Beteiligung der Mitgliedstaaten einen umfassenden Test der Plattform durchgeführt hat.
- (43)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der wirksamen und effizienten Zusammenarbeit, der Kommunikation und des Austauschs von Informationen und Beweismitteln zwischen den Mitgliedern der GEG, Vertretern internationaler Justizbehörden, Eurojust, Europol, des OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch Festlegung gemeinsamer Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (44)
- Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (45)
- Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 7. April 2022 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
- (46)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 25. Januar 2022 eine förmliche Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. April 2023.
- (2)
ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.
- (3)
Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).
- (4)
SEV-Nr. 182.
- (5)
ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.
- (6)
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
- (7)
Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 1).
- (8)
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
- (9)
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
- (10)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
- (11)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (12)
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- (13)
Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).
- (14)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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