Artikel 1 VO (EU) 2023/969
Gegenstand
Mit dieser Verordnung
- a)
- wird eine auf freiwilliger Basis zu nutzende IT-Plattform (im Folgenden „Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen” ) eingerichtet, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtern soll, welche an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden „GEG” ) teilnehmen, die nach Artikel 13 des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI gebildet werden;
- b)
- werden Regeln für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Agentur, die für die Entwicklung und Pflege der Plattform zuständig ist, festgelegt;
- c)
- werden die Zugangsbedingungen für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen festgelegt;
- d)
- werden spezifische Datenschutzbestimmungen festgelegt, die zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen und zur Gewährleistung eines angemessenen Gesamtschutzniveaus in Bezug auf den Datenschutz, die Datensicherheit und den Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen erforderlich sind.
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