Artikel 2 VO (EU) 2023/969

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf die Verarbeitung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen einer GEG anwendbar. Dies umfasst den Austausch und die Speicherung operativer und nichtoperativer Daten.

(2) Diese Verordnung ist ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der entsprechenden GEG-Vereinbarung einer GEG bis zur Löschung aller operativen und nichtoperativen Daten dieser GEG aus dem zentralen Informationssystem auf die operative und die postoperative Phase dieser GEG anwendbar.

(3) Die bestehenden Rechtsvorschriften über die Einrichtung von GEG, ihre Arbeitsweise oder ihre Bewertung werden durch diese Verordnung weder geändert noch in anderer Weise berührt.

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