Artikel 3 VO (EU) 2023/969

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„zentrales Informationssystem” ein zentrales IT-System, in dem Daten im Zusammenhang mit GEG gespeichert und verarbeitet werden;
2.
„Kommunikationssoftware” eine Software, die den Austausch von Dateien und Nachrichten in Text-, Ton-, Bild- oder Videoform zwischen Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erleichtert;
3.
„zuständige Behörden” die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Teilnahme an einer GEG zuständig sind, die gemäß Artikel 13 des vom Rat nach Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates eingesetzt wurde, die EUStA, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig wird, sowie die zuständigen Behörden eines Drittlands, die gemäß einer zusätzlichen Rechtsgrundlage Vertragsparteien einer Vereinbarung über die Bildung einer GEG sind;
4.
„Mitglieder einer GEG” Vertreter der zuständigen Behörden;
5.
„Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen” Mitglieder einer GEG, Eurojust, Europol, das OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Vertreter einer internationalen Justizbehörde, die an einer GEG teilnehmen;
6.
„internationale Justizbehörde” eine internationale Einrichtung, ein internationales Gericht oder einen internationalen Mechanismus, die/das/der eingerichtet wurde, um schwere Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen, die für die gesamte internationale Gemeinschaft von Belang sind, nämlich Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit beeinträchtigen;
7.
„GEG-Kooperationsbereich” den für jede einzelne GEG reservierten Bereich der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;
8.
„Administrator des GEG-Kooperationsbereichs” ein von einem Mitgliedstaat gestelltes Mitglied einer GEG oder ein von der EUStA gestelltes Mitglied einer gemeinsamen Entwicklungsgruppe, das in einer GEG-Vereinbarung benannt wurde und für den GEG-Kooperationsbereich zuständig ist;
9.
„operative Daten” Informationen und Beweismittel, die während der operativen Phase einer GEG auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verarbeitet werden, um grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen;
10.
„nichtoperative Daten” Verwaltungsdaten, die auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verarbeitet werden, um insbesondere die Verwaltung einer GEG und die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu erleichtern.

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