Artikel 2 VO (EU) 2023/974
Überwachungsplan und Berichterstattung
Slowenien übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.
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