Artikel 1 VO (EU) 2023/974
Ausnahmegenehmigung
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt — unabhängig von der Wassertiefe und zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste — in den Hoheitsgewässern Sloweniens nicht für „Volantina” -Trawler, die
- a)
- mit einer Registriernummer versehen sind, die in dem von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplan aufgeführt ist,
- b)
- seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist, und
- c)
- über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen.
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