Präambel VO (EU) 2023/974

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 19. März 2014 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014(2), mit der erstmals eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina” -Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens erteilt wurde, und deren Geltungsdauer am 23. März 2017 endete. Diese Ausnahmegenehmigung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 der Kommission(3) verlängert, deren Geltungsdauer am 27. März 2020 endete. Eine weitere Verlängerung der Ausnahmegenehmigung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/511 der Kommission(4) gewährt, deren Geltungsdauer am 27. März 2023 endete.
(2)
Am 21. September 2022 erhielt die Kommission von Slowenien einen Antrag auf Verlängerung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/511 gewährten Ausnahmegenehmigung. Slowenien legte den am 18. August 2021 genehmigten Bewirtschaftungsplan(5) und im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/511 einen Bericht über die Überwachung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans vor, in dem die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) begründet wurde.
(3)
Auf seiner 71. Plenartagung im November 2022 bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF)(7) den Antrag auf eine weitere Verlängerung der Ausnahmegenehmigung und den Durchführungsbericht. Der STECF bestätigte seine bisherige Bewertung des Plans und kam auf der Grundlage der von Slowenien vorgelegten neuen Informationen zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Ausnahmegenehmigung weiterhin erfüllt sind.
(4)
Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen.
(5)
Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge, da die slowenischen Hoheitsgewässer an keiner Stelle eine Tiefe von 50 Metern erreichen. Ohne eine Ausnahmegenehmigung könnten die „Volantina” -Trawler daher nur jenseits von drei Seemeilen vor der Küste Fischfang betreiben, wo die Fanggründe durch ein für die kommerzielle Schifffahrt genutztes Gebiet erheblich eingeschränkt sind.
(6)
Darüber hinaus garantiert der slowenische Bewirtschaftungsplan im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, dass diese Fangtätigkeiten keine künftige Steigerung des Fischereiaufwands bewirken. Fanggenehmigungen werden nur für zwölf bestimmte, bereits von Slowenien zum Fischfang zugelassene Schiffe erteilt.
(7)
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betrifft der Antrag bereits von Slowenien genehmigte Fangtätigkeiten und Schiffe, die seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind.
(8)
Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.
(9)
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, weil die Fangtätigkeiten nicht über Seegraswiesen, insbesondere Wiesen von Posidonia oceanica, oder anderen Phanerogamen ausgeübt werden.
(10)
Im Hinblick auf die Anforderung zu Mindestmaschenöffnungen erfüllt die beantragte Ausnahmegenehmigung die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, ersetzt durch Artikel 8 Absatz 1 und Anhang IX Teil B Abschnitt I der Verordnung (EU) 2019/1241, da die „Volantina” -Trawler nur Netze mit einer Quadratmaschenöffnung von mindestens 40 mm einsetzen.
(11)
Die Fischerei mit „Volantina” -Trawlern, eine gemischte Fischerei, kann nicht mit anderem Fanggerät betrieben werden, außer mit dem schwereren „Tartana” , was jedoch zu einem stärkeren Kontakt mit dem Meeresboden und zu einem höheren Fang von Grundfischarten führen könnte, und sie beeinträchtigt Tätigkeiten mit anderen Fanggeräten als Schleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Netze nicht.
(12)
Die „Volantina” -Trawler werden reguliert, um sicherzustellen, dass die Fänge von in Anhang IX Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten Arten im Einklang mit den Kriterien des Artikels 13 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 minimal sind. Der STECF stellte fest, dass die gemeldeten Fänge von Tieren der betreffenden Arten in dieser Fischerei nicht vernachlässigbar sind, kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Fänge sich aufgrund des geringen Umfangs der „Volantina” -Fischerei insgesamt auf ein Volumen von einigen Dutzend Tonnen belaufen, was nur einen sehr geringen Anteil an den Gesamtfängen dieser Arten in der nördlichen Adria ausmacht.
(13)
Die Fischerei mit „Volantina” -Trawlern ist nicht gezielt auf Kopffüßer gerichtet. Der STECF stellte fest, dass Kopffüßer ein wertvoller Beifang der „Volantina” -Fischerei sind, kam jedoch auf der Grundlage des jüngsten Berichts über die Umsetzung des Plans zu dem Schluss, dass die jeweiligen Fänge von Kopffüßern in Anbetracht des geringen Umfangs der „Volantina” -Fischerei wahrscheinlich nur einem sehr geringen Anteil an den Gesamtfängen dieser Arten in der nördlichen Adria im weiteren Sinne entsprechen.
(14)
Der slowenische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sowie gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(8).
(15)
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von Slowenien beantragte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung den Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entspricht. Die beantragte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden.
(16)
Slowenien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und entsprechend dem im slowenischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.
(17)
Eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmegenehmigung sollte vorgesehen werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand des befischten Bestands aufzeigt, während eine zeitliche Begrenzung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern.
(18)
Da die Gültigkeit der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 gewährten Ausnahmegenehmigung am 27. März 2023 endete, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 28. März 2023 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung möglichst bald in Kraft treten.
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission vom 19. März 2014 über eine Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina” -Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 der Kommission vom 19. Dezember 2017 über die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina” -Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 32).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/511 der Kommission vom 30. März 2022 über die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina” -Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 103 vom 31.3.2022, S. 7).

(5)

Beschluss Nr. 34200-2/2021/3 vom 18.8.2021.

(6)

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(7)

Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) — Bericht über die 71. Plenartagung (STECF-PLEN-22-03). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/43440856/STECF+PLEN+22-03.pdf/d0acb3d4-6b6a-4067-9d08-0b6004660e25

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

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