Artikel 27 VO (EU) 2023/988
Safety-Business-Gateway
(1) Die Kommission unterhält ein Webportal, das es Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise Informationen nach Artikel 9 Absätze 8 und 9, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 11 Absätze 2 und 8, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 22 zur Verfügung zu stellen (im Folgenden „Safety-Business-Gateway” ).
(2) Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.