Artikel 28 VO (EU) 2023/988

Vorgehen der Union gegen Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen

(1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn

a)
das Risiko angesichts der Art des Sicherheitsproblems des Produkts, der Produktkategorie oder der Produktgruppe nach anderen Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Schwere oder Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und
b)
das Risiko nur durch Erlass geeigneter und auf Unionsebene anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts auf wirksame Weise beseitigt werden kann.

Diese Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen das Inverkehrbringen dieser Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt verboten, ausgesetzt oder eingeschränkt wird oder besondere Bedingungen für ihre Konformitätsbewertung hinsichtlich des Sicherheitsgebots, soweit anwendbar, oder für ihre Vermarktung festgelegt werden, wie zum Beispiel die Prüfung einer repräsentativen Stichprobe dieser Produkte, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um für die wirksame Durchführung jener Durchführungsrechtsakte zu sorgen. Die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen in Kenntnis.

Die Kommission evaluiert regelmäßig die Effizienz der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen und unterrichtet das Netzwerk für Verbrauchersicherheit über das Ergebnis dieser Evaluierung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird der Zeitpunkt festgelegt, ab dem sie nicht mehr gelten.

(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 46 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(4) Es ist untersagt, ein Produkt, dessen Inverkehrbringen in der Union oder Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gemäß einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union auszuführen, es sei denn, dies wird in der Maßnahme unter hinreichender Begründung ausdrücklich gestattet.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission mit einem begründeten Antrag auffordern, zu prüfen, ob der Erlass einer Maßnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 notwendig ist.

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