Artikel 6 VO (EU) 2023/988

Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten

(1) Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt:

a)
die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung;
b)
seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c)
die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist, wobei bei der Bewertung der Sicherheit des zu bewertenden Produkts die Einwirkung nicht eingebetteter Gegenstände, die die Funktionsweise des zu bewertenden Produkts beeinflussen, verändern oder vervollständigen sollen, zu berücksichtigen ist;
d)
die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;
e)
die Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit;
f)
das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, insbesondere dann,

i)
wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Eigenschaften einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden könnte;
ii)
wenn ein Produkt, obwohl es für die Verwendung durch Kinder weder konzipiert noch bestimmt ist, aufgrund seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften wahrscheinlich von Kindern verwendet wird oder einem Objekt ähnelt, das gemeinhin als für Kinder attraktiv oder für die Verwendung durch Kinder bestimmt erscheint;

g)
sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung;
h)
sofern die Art des Produkts dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.

(2) Die Möglichkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als gefährliches Produkt anzusehen.

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