Artikel 7 VO (EU) 2023/988

Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird vermutet, dass ein Produkt mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 dieser Verordnung konform ist, wenn

a)
es den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die durch diese Normen geregelt werden, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder
b)
das Produkt in Ermangelung anwendbarer europäischer Normen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nationalen Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien, die in Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem es auf dem Markt bereitgestellt wird, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der spezifischen Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen geregelt werden sollen, um sicherzustellen, dass Produkte, die diesen europäischen Normen gerecht werden, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Absatz 1 hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt trotz dieser Vermutung gefährlich ist.

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