Artikel 8 VO (EU) 2023/988

Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente

(1) Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)
andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
b)
internationale Normen;
c)
internationale Übereinkünfte;
d)
freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;
e)
Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;
f)
die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;
g)
der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse;
h)
die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
i)
die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann;
j)
gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.

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