Artikel 8 VO (EU) 2023/988
Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente
(1) Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:
- a)
- andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
- b)
- internationale Normen;
- c)
- internationale Übereinkünfte;
- d)
- freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;
- e)
- Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;
- f)
- die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;
- g)
- der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse;
- h)
- die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
- i)
- die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann;
- j)
- gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.
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