Artikel 1 VO (EU) 2023/989
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe t erhält folgende Fassung:
- t)
- „Harmonisierung von Managementsystemen” den koordinierten Prozess, mit dem im Hinblick auf eine gemeinsame bzw. kohärente Sicherheits- und Konformitätsüberwachung die Managementsysteme von zwei oder mehr Organisationen so abgestimmt werden, dass sie ineinandergreifen und Informationen und Methoden ausgetauscht werden können;;
- b)
-
folgender Buchstabe u wird angefügt:
- u)
-
„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug” (complex motor-powered aircraft)
- i)
-
ein Flugzeug
- —
-
mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oder
- —
-
zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
- —
-
zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
- —
-
ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder
- ii)
-
einen Hubschrauber
- —
-
zugelassen für eine maximale Startmasse über 3175 kg oder
- —
-
zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als neun oder
- —
-
zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
- iii)
- ein Kipprotor-Luftfahrzeug.
- 2.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Anforderungen an Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden, die Lizenzen erteilen” ;
- b)
-
Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:
(4) Grundlagenlehrgänge oder Teile dieser Lehrgänge, die vor dem 12. Juni 2024 begonnen haben, müssen einschließlich einer etwaigen Prüfung vor dem 12. Juni 2026 abgeschlossen sein. Auch die entsprechenden Anerkennungsurkunden müssen vor dem 12. Juni 2026 ausgestellt werden.
(5) Die in Absatz 4 genannten Anerkennungsurkunden müssen gemäß der vorliegenden Verordnung in ihrer vor dem 12. Juni 2024 gültigen Fassung erteilt werden.
(6) Für die Zwecke der Erteilung oder Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) nach dem 12. Juni 2024 erkennt die zuständige Behörde den dieser Verordnung in ihrer vor dem 12. Juni 2024 geltenden Fassung entsprechenden Status der Prüfung des Grundwissens so an, als ob die Anforderungen dieser Verordnung in ihrer ab dem 12. Juni 2024 gültigen Fassung erfüllt sind.
- 3.
- Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
- 4.
- Anhang IV (Teil-147) wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.
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