Präambel VO (EU) 2023/989

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Qualifikationen und Lizenzen des Personals, das für die Freigabe von Erzeugnissen nach der Instandhaltung verantwortlich ist.
(2)
Der Begriff „technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug” wurde in Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) definiert, die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehoben wurde. Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden.
(3)
Um die Effizienz des Systems für Instandhaltungslizenzen und Ausbildung zu erhöhen, müssen die in Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Anforderungen an die Instandhaltungslizenzen und Ausbildungsorganisationen geändert werden.
(4)
Insbesondere muss die Eintragung von Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge in Instandhaltungslizenzen für den Fall erleichtert werden, dass keine nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigte Organisation mit gleichem Sicherheitsniveau und gleichen Wettbewerbsbedingungen eine Ausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster anbietet. Ferner gilt es, den Lehrplan für die Grundausbildung des freigabeberechtigten Personals, das an der Instandhaltung von Luftfahrzeugen beteiligt ist, zu aktualisieren, die Effizienz der Ausbildung am Arbeitsplatz zu verbessern, die für die erste Eintragung einer Musterberechtigung in die Kategorie einer Instandhaltungslizenz erforderlich ist, und neue Ausbildungsmethoden und Lehrtechniken sowie weitere Verbesserungen im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Vorschriften in jenen Anhang einzuführen.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die Änderungen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 07/2022(4), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.
(7)
Für Ausbildungsorganisationen für Instandhaltungspersonal und Genehmigungsbehörden sollte ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleistet ist.
(8)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission(5) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 dahin gehend geändert, dass Bezugnahmen auf für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwendete Daten und Informationen aufgenommen wurden, die gemäß dem neuen Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(6) festgelegt worden waren.
(9)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 wurden Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 Buchstabe d Nummer 3 sowie Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.302 Buchstabe c Nummern 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die hätten beibehalten werden müssen, versehentlich gestrichen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 wurde auch Punkt M.A.502 Buchstabe e in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 versehentlich eingefügt, anstatt ihn zu ersetzen.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)

https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 115).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

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