Artikel 12 VO (EU) 2024/1028

Datenzugang

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die für Gebiete zuständig sind, für die ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 gilt.

(2) Zugang zu den gemäß Artikel 9 übermittelten Informationen wird der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn der Zweck der Verarbeitung in einem der folgendem besteht:

a)
Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4;
b)
Umsetzung und Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften im Einklang mit dem Unionsrecht.

(3) Die gemäß Absatz 1 aufgeführten zuständigen Behörden bewahren die Tätigkeitsdaten auf eine sichere Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, jedoch nicht länger als 18 Monate nach ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche Daten, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden können, einschließlich Registrierungsnummern und URL der Angebote und einschlägiger Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv übermittelt wurden, austauschen, insbesondere mit:

a)
Behörden, die mit der Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften beauftragt sind;
b)
Einrichtungen oder Personen, die wissenschaftliche Forschung, Analysetätigkeiten oder die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle durchführen, sofern dies für die Zwecke dieser Tätigkeiten erforderlich ist.

Ungeachtet dessen können die betreffenden zuständigen Behörden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und vorbehaltlich angemessener Datenschutzgarantien, einschließlich — soweit anwendbar — Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679, an die unter Buchstabe a genannten Behörden weitergeben.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die dafür verantwortlich ist, für jede Einheit die gemäß den Artikeln 5 und 9 erhaltenen Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern, die Gemeinde, in der die Einheit angesiedelt ist, und die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt, monatlich den nationalen — und gegebenenfalls den regionalen — statistischen Ämtern zu übermitteln und Eurostat diese Daten für die Zwecke der Erstellung von Statistiken im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) bereitzustellen. Der Zugang der nationalen oder regionalen statistischen Ämter zu diesen Daten muss angemessenen Datenschutzgarantien unterliegen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.