Artikel 13 VO (EU) 2024/1028

Informationspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen folgende Listen, stellen sie über die einheitlichen digitalen Zugangsstellen zur Verfügung und aktualisieren sie regelmäßig:

a)
für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8 die Liste der Gebiete, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ein Registrierungsverfahren gilt;
b)
für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1die Liste der Gebiete, für die die zuständigen Behörden Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angefordert haben.

(2) Die zuständigen Behörden fördern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Listen zudem kostenlos.

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