Artikel 8 VO (EU) 2024/1028
Sonstige Pflichten der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften
Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bemühen sich nach Erhalt der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen und bevor sie dem betreffenden Gastgeber die Nutzung ihrer Dienste gestatten nach besten Kräften darum, mittels der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellten Listen zu bewerten, ob die Eigenerklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, für deren Richtigkeit die Gastgeber für die Zwecke dieser Verordnung allein verantwortlich sind, vollständig ist, sofern die Bewertung in verhältnismäßiger Weise mithilfe automatisierter Instrumente wie in Artikel 10 vorgesehen durchgeführt werden kann. Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung führen.
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