Artikel 9 VO (EU) 2024/1028

Verpflichtung von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zur Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern

(1) Betrifft ein Angebot eine Einheit, die sich in einem Gebiet befindet, das in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste aufgeführt ist, so erheben die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Tätigkeitsdaten pro Einheit und übermitteln diese monatlich zusammen mit der entsprechenden, vom Gastgeber angegebenen Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet. Diese Übermittlung erfolgt über Maschine-zu-Maschine-Kommunikation.

(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln kleine oder sehr kleine Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im vorangegangenen Quartal einen monatlichen Durchschnitt von mindestens 4250 Angeboten in der Union nicht erreicht haben, die Tätigkeitsdaten pro Einheit zusammen mit der entsprechenden Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL des Angebots am Ende des Quartals per Maschine-zu-Maschine-Kommunikation oder manuell im Einklang mit dem nationalen Recht an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet.

(3) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften stellen auf der Grundlage der von den Gastgebern bereitgestellten Informationen sicher, dass die Datensätze, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel übermitteln, vollständig und zutreffend sind.

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