Artikel 6 VO (EU) 2024/1103

Umgehung

(1) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine Einzelraumheizgeräte oder separaten zugehörigen Regler in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern, wenn sie geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der in dieser Verordnung festgelegten Parameter ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

(2) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen insbesondere für die Prüfung von Einzelraumheizgeräten oder separaten zugehörigen Reglern keine speziellen Prüfanleitungen vorgeben, die dazu führen, dass sich das Verhalten oder die Eigenschaften dieser Heizgeräte oder separaten zugehörigen Regler verändern, um für einen der angegebenen Werte der in dieser Verordnung festgelegten Parameter ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

(3) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine Einzelraumheizgeräte oder separaten zugehörigen Regler in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb kurzer Zeit nach ihrer Inbetriebnahme so verändern, dass sich einer der angegebenen Werte der in dieser Verordnung festgelegten Parameter verschlechtert.

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