Artikel 7 VO (EU) 2024/1103
Software-Aktualisierungen
(1) Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich die angegebenen Werte der Parameter eines Einzelraumheizgeräts oder separaten zugehörigen Reglers nicht verschlechtern, wenn sie nach der Prüfmethode gemessen werden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme anwendbar war.
(2) Die Ablehnung der Aktualisierung darf zu keiner Änderung eines angegebenen Werts für einen Parameter eines Einzelraumheizgeräts oder separaten zugehörigen Reglers führen, wenn er nach der Prüfmethode gemessen wird, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme anwendbar war.
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