ANHANG II VO (EU) 2024/1103
Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 3
-
1.
-
Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
- 1.
-
Einzelraumheizgeräte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer und von Einzelraumheizgeräten mit offener Abgasführung muss mindestens 40,3 % betragen;
- b)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer und offener Verbrennung muss mindestens 63,6 % betragen;
- c)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von raumluftunabhängigen Einzelraumheizgeräten muss mindestens 63,6 % betragen;
- d)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten muss mindestens 44,7 % betragen;
- e)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 250 W, mit Ausnahme von Handtuchhaltern, muss mindestens 47,5 % betragen;
- f)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 250 W, mit Ausnahme von Handtuchhaltern, muss mindestens 43,1 % betragen;
- g)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten muss mindestens 47,3 % betragen;
- h)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten muss mindestens 47,5 % betragen;
- i)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von mehr als 1,2 kW, mit Ausnahme von ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement, muss mindestens 46,8 % betragen;
- j)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von bis zu 1,2 kW, mit Ausnahme von ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement, muss mindestens 40,5 % betragen;
- k)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement muss mindestens 39,5 % betragen;
- l)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Hellstrahlern muss mindestens 90,0 % betragen;
- m)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Dunkelstrahlern muss mindestens 80,0 % betragen;
- n)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Handtuchhaltern mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 250 W muss mindestens 46,0 % betragen;
- o)
- der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Handtuchhaltern mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 60 W und bis zu 250 W muss mindestens 42,1 % betragen.
- 2.
- Elektrische Speicher-Einzelraumheizgeräte müssen über einen elektronischen Regler der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur verfügen und eine Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung bieten.
- 3.
- Handtuchhalter mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 60 W dürfen nur mit einer Betriebszeitbegrenzung betriebsfähig sein, deren maximaler voreingestellter Zeitraum höchstens 6 Stunden beträgt.
- 4.
- Elektrische Einzelraumheizgeräte, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in der Lage sein, ohne einen Regler Wärme abzugeben.
-
2.
-
Anforderungen an die Emissionen
Die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen folgende Werte nicht überschreiten:- 1.
- Die NOx-Emissionen von Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, Einzelraumheizgeräten mit offener Abgasführung, Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer und offener Verbrennung, raumluftunabhängigen Einzelraumheizgeräten und Einzelraumheizgeräten ohne Abgasabführung dürfen 120 mg/kWhinput nicht überschreiten;
- 2.
- die NOx-Emissionen von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern dürfen 180 mg/kWhinput nicht überschreiten.
- 3.
- Anforderungen an Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme
Einzelraumheizgeräte mit Reglern und separate zugehörige Regler müssen folgende Anforderungen erfüllen:- 1.
- Sie müssen über einen Aus-Zustand oder einen Bereitschaftszustand oder beides verfügen. Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) darf 0,50 W nicht überschreiten, und die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) darf 0,50 W nicht überschreiten; ab dem 9. Mai 2027 darf die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand 0,30 W nicht überschreiten;
- 2.
- wenn im Bereitschaftszustand der Status oder sonstige Informationen angezeigt werden, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart 1,00 W nicht überschreiten;
- 3.
- wenn der Bereitschaftszustand die Möglichkeit einer Netzwerkverbindung und des vernetzten Bereitschaftsbetriebs im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/826 bietet, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart (Pnsm) 2,00 W nicht überschreiten; erfolgt die Kommunikation zwischen dem Wärmeerzeuger und dem Regler drahtlos oder über das Stromkabel, so darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart 3,00 W nicht überschreiten;
- 4.
- wenn ein Leerlaufzustand vorgesehen ist, darf die über eine Stunde gemittelte Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand (Pidle) 1,00 W nicht überschreiten, außer wenn der Leerlaufzustand von der Eingabe über eine Netzverbindung abhängt, bei der automatisch Wärme in den Raum abgegeben wird; in diesem Fall darf die über eine Stunde gemittelte Leistungsaufnahme 3,00 W nicht überschreiten.
- 4.
- Anforderungen an die Produktinformationen
- 1.
- Die Anleitungen für Installateure und Nutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, einschließlich Einzelraumheizgeräten ohne Abgasabführung, aber mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte: die Angaben gemäß Tabelle 1 bzw. (bei Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden) Tabelle 2 dieses Anhangs, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und zu berechnen sind und die in der Tabelle aufgeführten wesentlichen Werte anzugeben sind;
- b)
- bei elektrischen Einzelraumheizgeräten: die Angaben gemäß Tabelle 3 bzw. (bei Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden) Tabelle 4 dieses Anhangs, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und zu berechnen sind und die in der Tabelle aufgeführten wesentlichen Werte anzugeben sind;
- c)
- bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden: Tabelle 7 gemäß diesem Anhang ohne Änderungen;
- d)
- bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten: die Angaben gemäß Tabelle 5 des vorliegenden Anhangs, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und zu berechnen sind und die in der Tabelle aufgeführten wesentlichen Werte anzugeben sind;
- e)
- alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;
- f)
- Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung am Ende der Lebensdauer;
- g)
- bei Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden, sind die Angaben in den Tabellen 2 und 4 für mindestens eine Kombination aus Einzelraumheizgerät und Regelungsfunktionen vorzulegen, bei der das Produkt mit dieser Verordnung im Einklang steht;
- h)
- bei separaten zugehörigen Reglern: Tabelle 7 gemäß diesem Anhang ohne Änderungen sowie die Angaben in Tabelle 6.
- 2.
- Die Bedienungsanleitung für Installateure und Nutzer, frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure sowie die Produktverpackung müssen die folgenden Produktinformationen auf deutlich sichtbare und lesbare Weise in einer Sprache enthalten, die von den Nutzern des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, leicht verstanden wird:
- a)
- bei Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden:
Bei diesem Produkt handelt es sich um ein(en) [Produktkategorie gemäß Nummer 1 Absatz 1 dieses Anhangs einfügen]; um die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission zu erfüllen, muss es durch einen Regler ergänzt werden, der mindestens die folgenden Regelungsfunktionen erfüllt:
[Liste der Regelungsfunktionscodes in dem Format gemäß Tabelle 7. Sind mehrere Kombinationen von Regelungsfunktionen vorgesehen, so ist jede Kombination in einer anderen Zeile anzugeben. Das Format des Codes ist TC (f1/f2/f3/f4/f5/f6/f7/f8), wobei TC der Code für die Funktion F(2) ist und f1 bis f8 die Codes für die jeweilige Funktion F(3) sind, falls vorhanden; ansonsten ist „0” anzugeben];
- b)
- nur bei Einzelraumheizgeräten ohne Abgasabführung und Einzelraumheizgeräten mit offener Abgasführung:
„Dieses Produkt ist nicht als Primärheizgerät geeignet” ;
- i)
- im Nutzerhandbuch muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;
- ii)
- auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;
- iii)
- auf der Produktverpackung ist der Satz an einer gut sichtbaren Stelle anzugeben;
- c)
- bei ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten und ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement:
„Dieses Produkt ist nur für gut isolierte Räume oder gelegentliche Nutzung geeignet.”
- i)
- im Nutzerhandbuch muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;
- ii)
- auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;
- iii)
- auf der Produktverpackung ist der Satz an einer gut sichtbaren Stelle anzugeben.
- 3.
- Bei separaten zugehörigen Reglern müssen die Bedienungsanleitungen für Installateure und Nutzer, die frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure sowie die Produktverpackung die folgenden Produktinformationen auf deutlich sichtbare und lesbare Weise in einer Sprache enthalten, die von den Nutzern des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, leicht verstanden wird:
„Dieser Regler erfüllt die folgenden Regelungsfunktionen” :
[Liste der Regelungsfunktionscodes in dem Format gemäß Tabelle 7. Das Format des Codes ist TC (f1/f2/f3/f4/f5/f6/f7/f8), wobei TC der Code für die Funktion F(2) ist und f1 bis f8 die Codes für die jeweilige Funktion F(3) sind, falls vorhanden; ansonsten ist „0” anzugeben];
- 4.
- Die Bedienungsanleitungen für Installateure und Nutzer, die frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure sowie die Produktverpackung können zusätzliche Informationen über die Merkmale des Produkts enthalten, die für Installateure und Nutzer hilfreich sein können, einschließlich Informationen über die Kompatibilität von Heizgeräten und Reglern zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Nummern 1 und 3 dieses Anhangs.
- 5.
- Anforderungen an die Ressourceneffizienz
- 1.
- Verfügbarkeit von Ersatzteilen:
- a)
- Für alle Modelle, von denen ab dem 1. Juli 2025 Exemplare in Verkehr gebracht werden, müssen Hersteller bzw. Importeure von Einzelraumheizgeräten oder ihre Bevollmächtigten fachlich kompetenten Reparateuren mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung stellen:
- i)
- bei ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten und ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement:
- —
Regler;
- —
Umgebungsthermostat (nur bei ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten);
- —
Motor bei Heizgeräten mit einem Gebläse (nur bei ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten);
- —
Leiterplatten;
- —
Displays oder Statusanzeigen;
- —
Laufräder;
- —
Regelungssensoren;
- —
Knöpfe und Schalter;
- —
Fernbedienungssensoren;
- ii)
- bei ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten, Handtuchhaltern und elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten:
- —
Regler;
- —
Umgebungsthermostat;
- —
Fußbodensensor (nur bei elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten);
- —
Reparaturset für Heizkabel (nur bei elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten);
- —
gegebenenfalls Befestigungsteile;
- —
Leiterplatten;
- —
Displays oder Statusanzeigen;
- —
Laufräder;
- —
Regelungssensoren;
- —
Knöpfe und Schalter;
- —
Fernbedienungssensoren;
- iii)
- bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten:
- —
Heizelemente;
- —
Regler;
- —
Sicherheitsschalter;
- —
Anschlusskabel;
- —
Gehäuse für mechanische Teile;
- —
Befestigungsteile;
- —
Ventilatoren und Laufräder;
- —
Leiterplatten;
- —
Displays oder Statusanzeigen;
- —
Regelungssensoren;
- —
Knöpfe und Schalter;
- —
Fernbedienungssensoren;
- iv)
- bei elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement, mit Ausnahme von ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement:
- —
Regler;
- —
Heizelemente;
- —
Anschlusskabel;
- —
Befestigungsteile;
- —
Leiterplatten;
- —
Displays oder Statusanzeigen;
- —
Laufräder;
- —
Regelungssensoren;
- —
Knöpfe und Schalter;
- —
Fernbedienungssensoren;
- b)
- die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß Buchstabe a ist für einen Mindestzeitraum sicherzustellen, der spätestens am 1. Juli 2025 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars des Modells beginnt, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells endet. Zu diesem Zweck müssen die Liste der Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mindestens während des vorstehend genannten Zeitraums öffentlich zugänglich sein;
- c)
- für alle Modelle, von denen ab dem 1. Juli 2025 Exemplare in Verkehr gebracht werden, müssen Hersteller bzw. Importeure von Einzelraumheizgeräten oder ihre Bevollmächtigten fachlich kompetenten Reparateuren und Nutzern mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung stellen:
- —
Fernbedienung;
- d)
- die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß Buchstabe c ist für einen Mindestzeitraum sicherzustellen, der am Tag des Inverkehrbringens des Exemplars beginnt und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells endet. Zu diesem Zweck müssen die Liste der Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mindestens während des vorstehend genannten Zeitraums öffentlich zugänglich sein;
- e)
- Hersteller bzw. Importeure von Einzelraumheizgeräten oder ihre Bevollmächtigten müssen sicherstellen, dass die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung des Einzelraumheizgerätes ausgewechselt werden können;
- f)
- während der unter den Buchstaben b und d genannten Zeiträume müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer frei zugänglichen Website für die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro angeben, einschließlich des Richtbetrags für den Preis vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge;
- g)
- Hersteller bzw. Importeure von Einzelraumheizgeräten oder ihre Bevollmächtigten müssen für Einzelraumheizgeräte, die Software nutzen, Software- und Firmware-Aktualisierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts kostenlos zur Verfügung stellen.
- 2.
- Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen:
Während des Verfügbarkeitszeitraums der Ersatzteile muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.
- 3.
- Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen:
Während des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen auf folgende Weise bereitstellen:
- a)
- Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie fachlich kompetente Reparateure Zugang zu Informationen beantragen können; bevor sie dem Antrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von dem fachlich kompetenten Reparateur nur den Nachweis darüber verlangen, dass
- i)
- er über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Einzelraumheizgeräten verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure von Einzelraumheizgeräten gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht,
- ii)
- für den fachlich kompetenten Reparateur ein Versicherungsschutz besteht, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird;
- b)
- die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder ablehnen.
- c)
- für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt;
- d)
- registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach der Antragsstellung Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Einzelraumheizgerätemodell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden;
- e)
- die Reparatur- und Wartungsinformationen müssen Folgendes enthalten:
- i)
- eine eindeutige Identifizierung des Einzelraumheizgerätes;
- ii)
- einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht;
- iii)
- ein technisches Handbuch mit Reparaturanleitungen;
- iv)
- eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte;
- v)
- Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen);
- vi)
- Verdrahtungs- und Anschlusspläne;
- vii)
- Diagnose- und Fehlercodes (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend);
- viii)
- Anleitungen für die Installation einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software;
- ix)
- Angaben, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und in dem Einzelraumheizgerät abgespeicherte Fehler (falls zutreffend) zugegriffen werden kann sowie
- x)
- elektronische Schaltpläne;
- f)
- außer bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe ist es Dritten unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, wenn der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.
- 4.
- Anforderungen für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling unter Vermeidung von Umweltbelastungen:
- a)
- Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen bei der Gestaltung von Einzelraumheizgeräten sicherstellen, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen aus dem Gerät entfernt werden können;
- b)
- Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.
- 6.
- Technische Dokumentation
- 1.
- Die technische Dokumentation zu Einzelraumheizgeräten muss für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 und des Nachprüfungsverfahrens gemäß Anhang V folgende Angaben enthalten:
- a)
- die angegebenen Werte aller in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Parameter, wobei das Layout der Tabellen 1 bis 5 verwendet werden kann;
- b)
- gegebenenfalls eine Liste aller gleichwertigen Modelle;
- c)
- gegebenenfalls alle anderen in Artikel 4 genannten Elemente.
- 2.
- Bei Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden, müssen sich die Angaben in den Tabellen 2 und 4 auf die Kombination(en) aus dem Einzelraumheizgerät und den Regelungsfunktionen gemäß Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe g beziehen.
- 3.
- Die technische Dokumentation für separate zugehörige Regler muss für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 und des Nachprüfungsverfahrens gemäß Anhang V Folgendes enthalten:
- a)
- die angegebenen Werte aller in Tabelle 6 aufgeführten Parameter, wobei das Layout der Tabelle 6 verwendet werden kann;
- b)
- gegebenenfalls eine Liste aller gleichwertigen Modelle;
- c)
- gegebenenfalls alle anderen in Artikel 4 genannten Elemente.
Tabelle 1: Erforderliche Angaben zu Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe
Tabelle 2: Erforderliche Angaben zu Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden
Tabelle 3: Erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten
Tabelle 4: Erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden
Tabelle 5: Erforderliche Angaben zu gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten
Tabelle 6: Erforderliche Angaben zu separaten zugehörigen Reglern
Tabelle 7: Codes der Regelungsfunktionen
Code der Temperaturregelung (TC) Regelungsfunktionen f1 f2 f3 f4 f5 f6 f7 f8 Art der Temperaturregelung Einstufig, keine Temperaturkontrolle NC Zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Temperaturkontrolle TX Raumtemperaturregler mit mechanischem Thermostat TM Elektronischer Raumtemperaturregler TE Elektronischer Raumtemperaturregler mit Tageszeitregelung TD Elektronischer Raumtemperaturregler mit Wochentagsregelung TW Regelungsfunktionen Präsenzerkennung 1 Erkennung offener Fenster 2 Fernbedienungsoption 3 Adaptive Regelung des Heizbeginns 4 Betriebszeitbegrenzung 5 Schwarzkugelsensor 6 Selbstlernfunktion 7 Regelungsgenauigkeit mit CA < 2 Kelvin und CSD < 2 Kelvin 8
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.