ANHANG VI VO (EU) 2024/1103
Unverbindliche Referenzwerte gemäß Artikel 8
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste auf dem Markt verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Stickoxid-Emissionen von Einzelraumheizgeräten ermittelt:
- 1.
-
Spezifische Referenzwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten:
- a)
- Einzelraumheizgeräte mit offener Brennkammer: 65 %;
- b)
- Einzelraumheizgeräte mit geschlossener Brennkammer und offener Verbrennung und raumluftunabhängige Einzelraumheizgeräte: 88 %;
- c)
- elektrische Einzelraumheizgeräte; 51 %;
- d)
- Hellstrahler: 92 %;
- e)
- Dunkelstrahler: 88 %;
- 2.
-
Spezifische Referenzwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten:
- a)
- Einzelraumheizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;
- b)
- Hellstrahler und Dunkelstrahler: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts.
Aus den Referenzwerten der Nummern 1 und 2 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.