ANHANG VI VO (EU) 2024/1103

Unverbindliche Referenzwerte gemäß Artikel 8

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste auf dem Markt verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Stickoxid-Emissionen von Einzelraumheizgeräten ermittelt:

1.
Spezifische Referenzwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten:

a)
Einzelraumheizgeräte mit offener Brennkammer: 65 %;
b)
Einzelraumheizgeräte mit geschlossener Brennkammer und offener Verbrennung und raumluftunabhängige Einzelraumheizgeräte: 88 %;
c)
elektrische Einzelraumheizgeräte; 51 %;
d)
Hellstrahler: 92 %;
e)
Dunkelstrahler: 88 %;

2.
Spezifische Referenzwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten:

a)
Einzelraumheizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;
b)
Hellstrahler und Dunkelstrahler: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts.

Aus den Referenzwerten der Nummern 1 und 2 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.