ANHANG V VO (EU) 2024/1103

Nachprüfungsverfahren für Marktaufsichtszwecke gemäß Artikel 5

1.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation oder die Interpretation dieser Werte herangezogen werden, um Konformität zu erreichen oder bessere Leistungskennwerte anzugeben.
2.
Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen aus Artikel 6, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
3.
Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Einzelraumheizgerätes oder eines separaten zugehörigen Reglers den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

a)
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar jedes Modells;
b)
das Modell und alle gleichwertigen Modelle erfüllen die Anforderungen dieser Verordnung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG angegebenen Werte und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Nummer 2 Buchstabe g des genannten Anhangs;
ii)
die angegebenen Werte erfüllen alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte;
iii)
bei der Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt jedes Software-Aktualisierungssystem, das vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten eingerichtet wurde, die Anforderungen gemäß Artikel 7;
iv)
bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt das Exemplar des Modells die Anforderungen an die Produktinformationen gemäß Anhang II Nummer 4 und die Anforderungen an die Ressourceneffizienz gemäß Anhang II Nummer 5;
v)
bei der Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 12 angegebenen Prüftoleranzen.

4.
Werden die unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii oder iv genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
5.
Wird das unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v genannte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.
6.
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für die drei unter Nummer 5 genannten Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 12 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
7.
Wird das unter Nummer 6 genannte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
8.
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Nummern 2, 4 und 7.
9.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
10.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 12 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 3 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 12 aufgeführten Parameter finden keine anderen Prüftoleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 12: Prüftoleranzen

Parameter Prüftoleranzen
η S bei elektrischen Einzelraumheizgeräten Der ermittelte Wert(*) von ηS darf nicht schlechter sein als der angegebene Wert von ηs.
η S bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe Der ermittelte Wert(*) von ηS darf den angegebenen Wert von ηs nicht um mehr als 8 % unterschreiten.
η S bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe Der ermittelte Wert(*) von ηS darf den angegebenen Wert von ηs nicht um mehr als 8 % unterschreiten.
η S bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten: Der ermittelte Wert(*) von ηS darf den angegebenen Wert von ηs nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
Pnom Der ermittelte Wert(*) von Pnom darf den angegebenen Wert von Pnom nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
NOx-Emissionen von Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe, von Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe und von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert der NOx-Emissionen nicht um mehr als 10 % überschreiten.
Po Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert von Po nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.
Psm, Pidle, Pnsm Wenn der angegebene Wert von Psm, Pidle oder Pnsm größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*) den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert von Psm, Pidle oder Pnsm kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert(*) den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Fußnote(n):

(*)

Werden gemäß Nummer 5 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.

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