Artikel 1 VO (EU) 2024/1143

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften für folgende Qualitätsregelungen:

a)
geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein, geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, und geografische Angaben für Spirituosen;
b)
garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben gemäß Titel III Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 für die in Artikel 51 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.

Für die Zwecke der Titel I, II und V, mit Ausnahme von Titel II Kapitel 5, umfasst der Begriff „geografische Angaben” geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein, geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, und geografische Angaben für Spirituosen.

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