Artikel 2 VO (EU) 2024/1143

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Wein” bezeichnet die von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Erzeugnisse;
b)
„Spirituose” bezeichnet eine Spirituose im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/787;
c)
„Kennzeichnung” bezeichnet in Bezug auf alle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, die Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
d)
„Produktionsschritt” bezeichnet jede Stufe der Erzeugung, einschließlich von Rohstoffen, oder der Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, bis das Erzeugnis bereit für das Inverkehrbringen ist;
e)
„Wirtschaftsbeteiligter” bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten ausübt, für die eine oder mehrere der in der Produktspezifikation festgelegten Verpflichtungen gelten;
f)
„Verarbeitungserzeugnis” bezeichnet ein verarbeitetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
g)
„beauftragte Stelle” bezeichnet eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die die Einhaltung der Produktspezifikation für Erzeugnisse bescheinigt, die mit geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten bezeichnet sind;
h)
„Gattungsbezeichnung” bezeichnet den Namen eines Erzeugnisses, der, obwohl er sich auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem beziehungsweise der das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, der für das betreffende Erzeugnis in der Union gemeinhin übliche Name geworden ist;
i)
„Name einer Pflanzensorte” bezeichnet eine Bezeichnung einer bestimmten Pflanzensorte, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe gebräuchlich oder gemäß den Richtlinien 2002/53/EG(**), 2002/55/EG(***), 2008/90/EG(****) des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates(*****) amtlich in einen nationalen Katalog oder Unionskatalog zugelassen ist, und zwar in der Sprache beziehungsweise den Sprachen, in denen sie verwendet wird oder in denen sie dort enthalten ist;
j)
„Name einer Tierrasse” bezeichnet den Namen einer Tierrasse gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates(******), der in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern aufgeführt ist. Bei Arten, die nicht unter die genannte Verordnung fallen, bezeichnet dies den Namen einer Rasse, die nach nationalem Recht in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern aufgeführt ist. Ein derartiger Name wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen verwendet, in denen er zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe aufgeführt ist;
k)
„Kombinierte Nomenklatur” bezeichnet die mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Warennomenklatur.

(2) Für die Zwecke des Titels II gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Produktspezifikation” bezeichnet das Dokument, auf das in den folgenden Artikeln Bezug genommen wird:

i)
Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;
ii)
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;
iii)
Artikel 49 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

b)
„einziges Dokument” bezeichnet ein Dokument, das die Produktspezifikation zusammenfasst und auf das in den folgenden Artikeln Bezug genommen wird:

i)
Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;
ii)
Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;
iii)
Artikel 50 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3) Für die Zwecke des Titels III Kapitel 2 bezeichnet „traditionell” die nachgewiesene historische Verwendung des Namens durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, der die generationsübergreifende Weitergabe der Kenntnisse ermöglicht. Dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre, und eine solche Verwendung darf Änderungen aufweisen, die auf sich wandelnde Verfahren in den Bereichen Hygiene, Sicherheit und andere relevanten Praktiken zurückzuführen sind.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1)

(**)

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(***)

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(****)

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(*****)

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

(******)

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” ) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

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