Artikel 3 VO (EU) 2024/1143
Datenschutz
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission verarbeiten und veröffentlichen die personenbezogenen Daten, die ihnen im Rahmen der Verfahren für die Eintragung, die Genehmigung von Änderungen, die Löschung, den Einspruch, die Gewährung eines Übergangszeitraums und die Kontrolle gemäß dieser Verordnung und den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 zugehen, gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679.
(2) Die Kommission gilt in Verfahren, die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist ein „Auftragsverarbeiter” im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Unionsregister der geografischen Angaben.
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