Artikel 11 VO (EU) 2024/1143
Übergangsweiser nationaler Schutz
(1) Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Eintragung in der Unionsphase bei der Kommission vorübergehend einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen gewähren.
(2) Dieser nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem entweder der gemäß Artikel 21 erlassene Durchführungsrechtsakt, mit dem über den Antrag auf Eintragung entschieden wird, in Kraft tritt oder der Antrag auf Eintragung zurückgezogen wird.
(3) Wird ein Name nicht gemäß dieser Verordnung eingetragen, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen des übergangsweisen nationalen Schutzes verantwortlich.
(4) Die nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel haben.
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