Artikel 12 VO (EU) 2024/1143

Begleitunterlagen

(1) Die dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen umfassen Folgendes:

a)
soweit einschlägig, Angaben zur Erläuterung jeglicher vorgeschlagener Einschränkungen für die Verwendung oder den Schutz der geografischen Angabe sowie jeglicher Übergangsregelungen, die von der antragstellenden Erzeugervereinigung vorgeschlagen werden;
b)
den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Erzeugervereinigung;
c)
den Namen und die Kontaktdaten einer oder mehrerer der zuständigen Behörden, der beauftragten Stellen oder der Produktzertifizierungsstellen oder der natürlichen Personen, die die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß den folgenden Artikeln überprüfen:

i)
für Wein Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
ii)
für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse Artikel 39 der vorliegenden Verordnung;

d)
alle sonstigen Angaben, die der betreffende Mitgliedstaat oder, soweit einschlägig, die antragstellende Erzeugervereinigung für zweckmäßig hält.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Online-Präsentation der Begleitunterlagen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels im Antrag auf Eintragung in der Unionsphase gemäß Artikel 13 fest und sieht den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vor. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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